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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen (B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen (B2B)
Vocare Ledlight / Vocare Specialties B.V.

Artikel 1. Definitionen
1.1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die unten folgenden Ausdrücke in der nachfolgenden Bedeutung benutzt, es sei denn, dass es ausdrücklich anders ist angegeben oder sich aus dem Zusammenhang etwas anders ergibt:
a. Vocare: der Nutzer dieser allgemeine Geschäftsbedingungen:
Vocare Specialties B.V. handelnd unter dem Namen “Vocare Ledlight” mit Sitz am Enkweg 6B in Wijhe, Niederlande, eingetragen bei der Kamer von Koophandel (Kürzel: KvK; D: Handelskammer) unter KvK-Nummer 60935367;
b. Kunde: die Rechtsperson oder die natürliche Person, die handelt in der Ausübung seines Berufes oder seines Unternehmens, die mit  Vocare eine Vereinbarung trifft, bzw. die ein Angebot/einen Kostenvoranschlag von Vocare erhalten hat oder mit dem Vocare in irgendeiner Rechtsbeziehung steht, oder für die Vocare irgendeine Rechtshandlung durchführt;
c. Vereinbarung: die Vereinbarung zwischen Parteien;
d. Produkt: das von Vocare angebotene Produkt beziehungsweise das Produkt, das Vocare im Rahmen der Vereinbarung liefert oder geliefert hat;
e. Standort: der Standort, auf dem oder an dem Vocare in Auftrag des Kunden Arbeiten ausführt oder ausführen soll;
f. schriftlich: schriftlich oder mittels E-Mail;
g. Parteien: Vocare und der Kunde.

Artikel 2. Allgemein
2.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote und Kostenvoran­schlä­ge von Vocare, auf alle Vereinbarungen zwischen Parteien anzuwenden, und des Weiteren auf alle (übrige) Rechtshandlungen zwischen Parteien, einschließlich Verhandlungs- und andere vorvertragliche Situationen.
2.2. Diese Geschäftsbedingungen sind ebenfalls auf Vereinbarungen mit Vocare anzuwenden, für deren Ausführung von Vocare Dritte eingeschaltet werden müssen.
2.3. Eventuelle Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
2.4. Wenn diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal auf ein Rechtsverhältnis zwischen Parteien anzuwenden waren, dann wird vom Kunden erwartet, dass er schon vorab mit der An­­wendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf nachher geschlossene und noch zu schließende Vereinbarungen und auf Folgeaufträge einverstanden ist.
2.5. Die Anwendbarkeit eventueller Einkauf- oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
2.6. Wenn, in Abweichung der Bestimmungen in Artikel 2.5, auf die Vereinbarung ebenfalls die Einkauf- oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden anwendbar sind und in den Ein­kauf- oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden und in diesen allgemeinen Geschäfts­be­dingungen von Vocare eine abweichende oder widersprüchliche Bestimmung steht, dann überwiegt die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vocare aufgenommene Bestimmung.
2.7. Wenn eine oder mehrere der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder aufgehoben werden sollten, sind die weiteren Bestimmungen dieser all­ge­meinen Geschäftsbedingungen weiterhin vollständig anzuwenden. Die nichtigen oder aufge­ho­benen Bestimmungen werden von Vocare ersetzt, dabei werden Zweck und Absicht der ursprünglichen Bestimmung(en) soweit wie möglich berücksichtigt.
2.8. Wenn Vocare nicht immer die strikte Einhaltung dieser allgemeinen Geschäftsbe­din­gungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anzuwenden sind, oder dass Vocare in irgendeinem Maß das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die genaue Befolgung der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.
2.9. Vocare hat das Recht, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne vorherige Ankündigung zu ändern und die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den bestehenden Vertrag für anwendbar zu erklären. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf Anfrage zugesandt werden. Die aktuelle Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vocare wird auf ihrer Website veröffentlicht.

Artikel 3. Angebote und Kostenvoranschläge
3.1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Vocare sind unverbindlich.
3.2. Das Angebot ist während einer Frist von 30 Tagen nach dem Angebotsdatum gültig. Wenn der Kunde nach der Gültigkeitsfrist des Angebots mit dem Angebot einverstanden ist und die Preise und/oder Tarife geändert sind, dann kommt die Vereinbarung nicht zustande und legt Vocare dem Kunden ein neues Angebot vor.
3.3. Jedes Angebot basiert auf Ausführung in normalen Umständen und auf vom Kunden er­teilten Informationen, Daten, Unterlagen usw. Der Kunde gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an Vocare aufgegebene Forderungen und Spezifikationen und andere Daten, auf die Vocare ihr Angebot basiert.
3.4. Vocare kann nicht an ihre Angebote oder Kostenvoranschläge gehalten werden, wenn der Kunde redlicherweise verstehen kann, dass die Angebote oder Kostenvoranschläge, bezie­hungs­weise ein Teil derer, einen offensichtlichen Irrtum oder einen offensichtlichen Schreibfehler enthalten.
3.5. Wenn die Akzeptanz (in untergeordneten Punkten oder auch nicht) des im Angebot oder im Kostenvoranschlag aufgenommenen Angebots abweicht, dann ist Vocare daran nicht gebun­den. Die Vereinbarung kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Akzeptanz zu Stande, es sei denn, dass Vocare etwas anders angibt.
3.6. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet Vocare nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des aufgegebenen Preises.
3.7. Kostenvoranschläge, Angebote und mitgeteilte Preise gelten nicht automatisch für künftige Bestellungen.
3.8. Die von Vocare dem Kunden vorgelegten Angebote/Kostenvoranschläge und übrige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von Vocare nicht vervielfältigt, noch Dritten zur Einsicht vorgelegt werden.
3.9. Alle in einem Kostenvoranschlag, Angebot oder in einer Vereinbarung verarbeitete oder dabei gefügte Abbildungen, Zeichnungen, Informationen, Ideen oder Konzepte müssen aus­schließlich zur Nutzung im Rahmen des zu erteilenden oder erteilten Auftrags eingesetzt wer­den und dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke genutzt werden, noch Dritten vor­gelegt werden. Alle diesbezüglichen Rechte bleiben bei Vocare. Die gemeinten Unterlagen bleiben allzeit Eigentum von Vocare. Vocare behält sich das Recht vor, diese Unterlagen zurückzu­verlangen.
3.10. Die Modelle, Abbildungen, Zeichnungen und Abmessungen, die den Angeboten hinzugefügt, gezeigt oder mitgeteilt worden sind, geben nur einen allgemeinen Eindruck der angebotenen Arbeiten. Änderungen in der Konstruktion, durch die die tatsächliche Ausführung etwas von den gemeinten Modellen, Abbildungen oder Abmessungen abweicht, durch die jedoch keine wesentliche Änderung in der technischen und/oder ästhetischen Ausführung des Auftrags vorgenommen wurde, verpflichten Vocare nicht zu irgendeinem Vergütung und geben dem Kunden nicht das Recht, die Zahlung des Rechnungsbetrags auszusetzen.

Artikel 4. Abbildungen
4.1. Alle Abbildungen der angebotenen Produkte auf der Website, in Angeboten oder Broschüren, gelten nur ansatzweise und können kein Anlass zu Schadensersatz und/oder Auflösung sein.

Artikel 5. Zustandekommen der Vereinbarung und Änderungen
5.1. Die Vereinbarung kommt in dem Augenblick zu Stande, in dem:
a. der Kunde sich mit dem Angebot von Vocare einverstanden erklärt hat; oder
b. der Kunde mündlich oder mittels E-Mail eine Bestellung bei Vocare getätigt hat.
5.2. Nach dem Zustandekommen der Vereinbarung schickt Vocare dem Kunden mittels E-Mail eine Bestätigung.
5.3. Wenn der Kunde die Vereinbarung ändern möchte, dann kann dies (finanzielle) Folgen haben. Die Vereinbarung kann erst geändert werden, nachdem der Kunde sich mit den even­tuel­len zusätzlichen Kosten und/oder den übrigen Folgen der Änderung einverstanden erklärt hat. Wenn der Kunde nicht mit den zusätzlichen Kosten für die Änderung der Vereinbarung und/oder mit den übrigen Folgen einverstanden ist, dann bleibt die Originalvereinbarung unverändert in stand.

Artikel 6. Annullierung und Abnahmeverpflichtung
6.1. Wenn der Kunde eine erfolgte Bestellung vollständig oder teilweise annulliert, dann werden die dafür bestellten oder fertiggestellten Produkte, zuzüglich deren eventuellen Lieferungs­kosten und die für die Ausführung der Vereinbarung reservierte Arbeitszeit dem Kunden in Rechnung gestellt.
6.2. Wenn der Kunde Sonderanfertigungen bestellt hat, dann hat der Kunde ein Abnahme­verpflichtung und kann der Kunde die Bestellung nicht annullieren. Wenn der Kunde die bestellten Sonderanfertigungen nicht abnimmt, dann bleibt der Kunde Vocare den vollständigen Preis für die Bestellung schuldig und ist dieser Preis einforderbar in dem Augenblick, in dem sich einer der untengenannten Umstände ereignet:
a. der Kunde die Lieferung der Produkte verweigert;
b. der Kunde nicht an der Lieferung der Produkte mitarbeitet;
c. Vocare zur Kenntnis gekommen ist, dass der Kunde die Produkte nicht abnehmen möchte;
d. der Kunde die Lieferung verzögert.
6.3. Wenn der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt oder nicht seine Mitarbeit bei der Lieferung der Produkte leistet, dann schickt Vocare dem Kunden eine schriftliche Aufforderung, in der der Kunde gebeten wird, die Produkte innerhalb einer redlichen Frist abzunehmen beziehungsweise bei der Lieferung der Produkte mitzuarbeiten. Wenn der Kunde dieser Aufforderung nicht nachkommt, dann hat Vocare das Recht, die Vereinbarung ohne gerichtliches Einschreiten, mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen. Im Falle einer solchen Auflösung schuldet der Kunde Vocare Schadensersatz. Dieser Schadensersatz stimmt mit dem Rechnungsbetrag der Produkte, die der Kunde nicht abnimmt + der Entschädigung für die Kosten, die Vocare im Rahmen der Vereinbarung gemacht hat, wie Transportkosten, überein.

Artikel 7. Preise
7.1. Die vermeldeten Preise für die Produkte sind in Euro und zuzüglich MwSt. (NL: BTW) andere behördliche Abgaben und eventuelle im Rahmen der Vereinbarung aufzuwendende Kosten, darunter einbegriffen Versandkosten, Importrechte und Montagekosten, es sei denn, dies ist anders angegeben.
7.2. Vocare hat das Recht, ihre Preise von Zeit tot Zeit anzupassen. Preisänderungen und das Datum des Inkrafttretens werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. 

Artikel 8. Mehrkosten
8.1. Wenn die Vereinbarung auf die Bitte des Kunden hin ausgeweitet oder geändert wird oder wenn die Rede ist von unvorhergesehenen und/oder geänderten Umständen und/oder geänderten (behördlichen) Vorschriften und/oder Wartezeiten oder vom Kunden oder von Dritten verursachte Verzögerungen, dann kann das zu Mehrkosten führen. Wenn sich nach dem Zustandekommen der Vereinbarung herausstellt, dass der Standort andere Eigenschaften enthält als die, von denen Vocare beim zu Stande kommen der Vereinbarung ausgegangen ist, dann kann dies zu Mehrkosten führen. Die in diesem Artikel beschriebene Mehrkosten sind für Rechnung des Kunden, auch, wenn Parteien einen Festpreis für die auszuführenden Arbeiten vereinbart haben.
8.2. Vocare darf einen vereinbarten Festpreis erhöhen, wenn sich während der Ausführung der Arbeiten herausstellt, dass die ursprünglich vereinbarte beziehungsweise erwartete Arbeitsmenge beim Abschluss der Vereinbarung dermaßen nicht ausreichend eingeschätzt worden ist und dies nicht Vocare anzurechnen ist, so dass in Redlichkeit nicht von Vocare erwartet werden darf, die vereinbarten Arbeiten zu verrichten zum ursprünglich vereinbarten Honorar. Der Kunde wird so bald wie möglich über diese Erhöhung informiert.

Artikel 9. Ausführung der Vereinbarung
9.1. Vocare wird die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an eine gute Arbeitsweise ausführen. Dies alles aufgrund des in dem Augenblick bekannten wissenschaftlichen Standes.
9.2. Vocare hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.

Artikel 10. Verpflichtungen des Kunden
10.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle Daten, von denen Vocare angibt, dass diese notwendig sind, oder von denen der Kunde redlicherweise verstehen sollte, dass diese für die Ausführung der Vereinbarung notwendig sind, Vocare rechtzeitig mitgeteilt werden. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht genügt hat, hat Vocare das Recht, die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen und/oder dem Kunden die aus der Verzögerung sich ergebende zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
10.2. Wenn die vom Kunden angelieferte Daten unvollständig und/oder nicht richtig sind, kommt dies vollständig für Rechnung und Risiko des Kunden.
10.3. Für das Berücksichtigen aller gesetzlichen und anderweitig geltenden Vorschriften, die in dem Land, in dem der Kunde ansässig ist, im Zusammenhang mit dem Besitz, dem Aufbe­wahren, Benutzen, Transportieren und Verkaufen der Produkte anzuwenden sind, auf welche Weise auch immer, ist nur der Kunde verantwortlich.
10.4. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Gelieferte ausschließlich zu nutzen, wie aus den Instruktionen, Gebrauchsanleitung oder den technischen Spezifikationen folgt.
10.5. Alle Daten und Informationen, die von Vocare über die Eignung und Anwendbarkeit des Produktes erteilt werden sind, sind völlig unverbindlich gegeben und entbinden den Kun­den nicht seiner Verpflichtung, eigene Kontrollen und Tests durchzuführen/durchführen zu lassen.
10.6. Der Kunde ist selbst verantwortlich für das korrekt und sicher montieren der Produkte, es sei denn, dass die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, dass Vocare die Montage ausführt.
10.7. Einige Produkte, die von Vocare geliefert werden, sind vom DEKRA geprüft und genügen den Anforderungen im Hinblick auf den Antrag auf Fördermittel für Energie und Investitionen. Wenn der Kunde für die Produkte, die er von Vocare abnimmt, Fördermittel beantragen möchte, dann muss der Kunde selbst bei Vocare nachfragen, ob die Produkte, die er abnimmt, DEKRA oder gleichwertig geprüft sind. Wenn ein Förderungsantrag des Kunden nicht zugeteilt wird, dann kann Vocare dafür niemals haftbar gemacht werden und hat der Kunde kein Recht auf Abzug oder auf eine andere Form der Entschädigung oder auf die Auflösung der Vereinbarung ohne Kosten.
10.8. Im Fall, dass zwei oder mehr Kunden gemeinsam eine Bestellung eingereicht haben, sind die Kunden für das Nachkommen der Verpflichtungen, die sich aus der Vereinbarung erge­ben und insbesondere für die Zahlung des Vocare verschuldeten Betrags für die Bestel­lung, gesamtschuldnerisch verbunden.

Artikel 11. Lieferung und Gefahrübergang
11.1. Die Angaben zur Lieferzeit erfolgen immer bei Annäherung. Eine Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Kunden nicht das Recht auf Schadensersatz, Auflösung der Vereinbarung oder irgendeine andere Form der Entschädigung.
11.2. Wenn Vocare Daten des Kunden für die Ausführung der Vereinbarung braucht, fängt die Lieferzeit erst an, wenn der Kunde Vocare diese richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
11.3. In dem Fall, dass eine mit dem Kunde vereinbarte Lieferzeit infolge eines Ereignisses, das im Grunde außerhalb ihrer Macht liegt und somit nicht ihrem Tun und/oder Lassen zuge­schrie­ben werden kann, wie u.a. beschrieben in Artikel 17 dieser allgemeinen Geschäfts­be­din­­gungen, überschritten wird, wird diese Frist automatisch mit dem Zeitraum, den infolge eines solchen Ereignisses überschritten wurde, verlängert.
11.4. Die Produkte werden von dem von Vocare eingeschalteten Postunternehmen oder Trans­­port­unternehmen an die vom Kunden an Vocare mitgeteilte Lieferadresse geliefert.
11.5. Das Risiko bezüglich der Produkte geht auf den Kunden über und die Lieferung der Produkte erfolgt in dem Moment, in dem die Produkte an die Vocare vom Kunden mitgeteilte Lieferadresse geliefert worden sind.
11.6. Die Importrechte werden dem Kunden vom Transportunternehmen in Rechnung gestellt.
11.7. Vocare hat das Recht, die Bestellung in Teilen zu liefern.
11.8. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Produkten abzunehmen.

Artikel 12. Montage
12.1. Wenn Vocare die Produkte im Auftrag des Kunden montiert, dann sind, unvermindert der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten von Vocare innerhalb der darüber vereinbarten Zeiten und unter Umständen, die der gültigen Gesetzgebung genügen, einschließlich aller anzuwendenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie elek­trische- und bautechnische Vorschriften zu ermöglichen.
12.3. Der Kunde sorgt dafür, dass die benötigten Genehmigungen und/oder Freistellungen rechtzeitig eingeholt worden sind, es sei denn, dass Parteien ausdrücklich schriftlich anders vereinbart haben.
12.4. Der Kunde dient vor Anfang der Montagearbeiten für Folgendes Sorge zu tragen:
a. dass die Konstruktion des Bauwerkes, an dem das Produkt montiert wird, dazu geeignet ist;
b. dass der Standort für die Transportmittel von Vocare erreichbar ist;
c. dass Vocare ihre Montagearbeiten ungestört ausführen kann;
d. Elektrizität und alle redliche Erforderliche, die für eine gute Ausführung der Arbeiten erforderlich sind;
e. dass Vocare verfügt über alle wichtigen Daten zum Standort, wie - aber sicherlich nicht begrenzt auf - vorhandene Obstakel und behördliche Vorschriften, die am Standort gelten.
12.5. Wenn der Kunde am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeit nicht anwesend ist, was dazu führt, dass Vocare die Montagearbeiten nicht ausführen kann, ist der Kunde Vocare die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten (darunter Anfahrtskosten und Stundensätze) schuldig.
12.6. Nach Fertigstellung der Arbeiten vor Ort wird Vocare den Kunden darüber infor­mieren. Der Kunde ist gehalten, die von Vocare gelieferten und/oder montierten Produkte innerhalb von 5 Tagen nach Mitteilung an den Kunden über die Fertigstellung der Arbeiten am Standort zu testen und zu kontrollieren. Im Falle eines Mangels wird der Kunde Vocare darüber infor­mieren, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 15. Wenn Vocare nicht über einen Mangel informiert worden ist, dann wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Arbeiten abgenommen hat.

Artikel 13. Rechnungstellung und Zahlung
13.1. Die Vereinbarungen bezüglich einer eventuellen Anzahlung oder eine vollständige, vorherige Zahlung und der Zahlungsfrist vereinbaren Parteien schriftlich.
13.2. Wenn Parteien keine schriftliche Zahlungsfrist vereinbart haben, dann muss die Rechnung innerhalb von 5 Tagen nach dem Rechnungsdatum gezahlt werden.
13.3. Wenn Parteien eine Anzahlung oder vollständige vorherige Zahlung vereinbart haben, dann macht Vocare einen Anfang mit der Ausführung der Vereinbarung, nachdem die Anzahlung resp. der vollständige Betrag eingegangen ist.
13.4. Rechnungen werden dem Kunden mittels E-Mail zugeschickt.
13.5. Die Zahlung muss in der Währung, in der die Rechnung gestellt ist, erfolgen.
13.6. Wenn der Kunde die rechtzeitige Zahlung einer Rechnung versäumt, dann ist der Kunde von Rechtswege im Verzug. Der Kunde schuldet dann die gesetzlichen Handelszinsen. Die Zinsen über den fälligen Betrag wird von dem Augenblick an, in dem der Kunde im Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen verschuldeten Betrags berechnet werden. Alle von Vocare aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zwecks Inkassos der Forderungen vom Kunden, sind für Rechnung des Kunden. Die außer­gerichtlichen Inkassokosten werden auf 15% der Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von € 250,- festgesetzt.
13.7. Vocare hat das Recht, die vom Kunden geleisteten Zahlungen in erster Linie auf die Kosten anzurechnen, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme.
13.8. Der Kunde ist niemals zur Verrechnung von dem, was er Vocare schuldet, berechtigt.
13.9. Wenn der Kunde einen Zahlungsrückstand hat, dann hat Vocare das Recht, Folge­lieferungen auszusetzen, bis alle noch offenen Rechnungen gezahlt worden sind. Der Kunde wird mittels einer schriftlichen Erklärung über eine solche Aussetzung informiert. Vocare haftet nicht für irgendwelche Schäden, die der Kunde durch eine solche Aussetzung erleidet.
13.10. Im Falle der Liquidation des Unternehmens des Kunden, des Antrags auf einen Kon­kurs des Kunden, des Antrags auf Zahlungsaufschubs des Kunden oder Pfändung auf Güter des Kunden, dann sind die Bestellungen von Vocare vom Kunde sofort einforderbar.
13.11. Beschwerden über eine Rechnung müssen Vocare bei Strafe von Verfall von Rechten innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden.
13.12. Beschwerden über den Betrag einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

Artikel 14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Alle gelieferte und noch zu liefernden Produkte bleiben weiterhin ausschließlich Eigentum von Vocare, bis der Kunde die in Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Bestellungen vollständig an Vocare gezahlt hat.
14.2. Solange das Eigentum des Produktes nicht auf den Kunden ist übergegangen, darf der Kunde das Produkt nicht:
a. verpfänden;
b. Dritten irgendein anderes Recht darauf gewähren;
c. außerhalb seiner normalen Betriebsausübung weiterverkaufen.
14.3. Der Kunde ist verpflichtet, das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt mit der nö­ti­gen Sorgfalt zu bewahren. Der Kunde muss immer all das, was zu tun redlicherweise von ihm erwartet werden darf, tun, um die Eigentumsrechte von Vocare sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkten zu versichern gegen Brand, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl und auf die erste Anfrage eine Kopie der Police dieser Versicherung an Vocare zu erteilen.
14.4. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Vocare nicht oder nicht vollständig nachkommt und im Falle der Auflösung der Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, dann ist Vocare berechtigt, das Produkt ohne vorherige Aufforderung oder gerichtliches Einschreiten zurückzunehmen, unvermindert das Recht von Vocare auf vollständigen Schadensersatz. Alle Kosten, die Vocare machen muss, um das Produkt zurückzunehmen, darunter Transport- und Lagerungskosten, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
14.5. Wenn Vocare ihr in diesem Artikel beschriebenes Recht ausüben möchte, dann ist der Kunde dazu verpflichtet, Vocare oder dem von Vocare eingeschalteten Dritten Zugang zum Standort, an dem sich das Produkt befindet, zu ermöglichen.
14.6. Bei Pfändung, Zahlungsaufschub oder Konkurs wird der Kunde Vocare darüber sofort informieren und wird der Kunde sofort den die Pfändung ausführenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Kurator auf die (Eigentums)rechte von Vocare hinweisen.
14.7. Vocare haftet nicht für irgendeinen Schaden, den der Kunde dadurch erleidet, dass Vocare sich auf diesen Eigentumsvorbehalt beruft und die gelieferten Produkte zurücknimmt.
14.8. Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen lassen die übrigen, Vocare zustehenden Rechte unangetastet.

Artikel 15. Beanstandungen und Garantie
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte bei Ablieferung sofort zu kontrollieren. Der Kunde muss insbesondere prüfen:
a. ob die richtigen Produkten geliefert worden sind;
b. oder die richtige Anzahl der Produkte geliefert worden ist;
c. oder die Produkte mangelhaft sind.
15.2. Beanstandungen bezüglich der gelieferten Bestellung müssen Vocare auf jeden Fall innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung mitgeteilt werden. Beanständungen müssen schrift­lich bei Vocare eingereicht werden. Beanstandungen, die zu spät eingereicht werden, werden nicht in Behandlung genommen.
15.3. Im Falle der Lieferung von falschen Produkten und/oder zu wenig Produkten, ist die Verpflichtung von Vocare zur Lieferung der richtigen Produkte und/oder der Lieferung von zusätzlichen Produkten begrenzt.
15.4. Im Falle der Lieferung eines beschädigten oder mangelhaften Produktes ist die Ver­pflichtung von Vocare auf das, nach ihrer Wahl, Reparieren des Produktes, dem Schicken eines Ersatzproduktes oder das (teilweise) Kreditieren des Produktes beschränkt. Der Kunde muss Vocare dazu innerhalb einer redlichen Frist die Möglichkeit einräumen. Wenn der Kunde Vocare diese Möglichkeit nicht eingeräumt hat und Reparaturarbeiten von einem Dritten hat ausführen lassen und/oder bei einem Dritten Produkte gekauft hat, dann werden die diesbezüglichen Kosten nicht von Vocare erstattet.
15.6. Auf die gelieferten Produkte wird eine Garantie von einem Jahr nach dem Rechnungs­datum gegeben, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist.
15.7. Die Rechnung ist der Garantiebeweis.
15.8. Wenn das Produkt innerhalb der Garantieperiode einen Fabrikationsfehler aufweist, dann muss der Kunde den Kundenservice von Vocare kontaktieren und das Produkt einschließlich einer Kopie der Rechnung des Produktes an Vocare zurückschicken. Wenn der Anspruch auf Garantie von Vocare akzeptiert wird, dann wird Vocare, nach ihrer Wahl, zum Ersetzen oder Reparieren des Produktes übergehen. Eventuelle Kosten für Demontage durch Dritte oder den Kunden fallen nicht unter die Garantie, Vocare wird diese Kosten nicht vergüten. Kosten oder Folgeschäden die durch das nicht korrekt Funktionieren des gelieferten Produktes entstehen, fallen außerhalb der Garantie. Die Haftung von Vocare ist allzeit auf die Bestimmungen in Artikel 18 begrenzt.
15.9. Der Ersatz oder die Reparatur (von Teilen) des Produktes verlängert die Garantieperiode nicht.
15.10. Die Garantie entfällt, Beanstandungen über das gelieferte Produkt werden nicht (mehr) kostenlos in Behandlung genommen und Vocare haftet nicht, wenn:
a. Mängel die Folge einer unsachgemäßen Nutzung, einer schlechten Wartung oder nicht richtiges Saubermachen des Produktes sind;
b. das Produkt nicht in Übereinstimmung mit der vereinbarten Bestimmung und mangels dessen die übliche Bestimmung genutzt wird;
c. Arbeiten und/oder Änderungen und/oder Reparaturen am Produkt vom Kunden und/oder Dritten ausgeführt worden sind;
d. Mängel, die Folge sind von äußere Umständen wie: Brand, Naturkatastrophen, Explosionen, Terrorismus, Reinigungsmitteln, Schmutzansammlung, Erdrutschen, Überflutungen und Wetterbedingungen;
e. Mängel, die Folge irgendeiner behördlichen Vorschrift bezüglich der Art oder der Qualität der verwendeten Materialien sind;
f. die Rede ist von einem geringen, im Handel gebräuchlichen und/oder technisch unvermeidlichen Abweichung;
g. das Produkt nicht in Übereinstimmung mit  der Betriebsanleitung und/oder den technischen Spezifikationen genutzt worden ist;
h. Kontrollen nicht genau ausgeführt worden sind;
i. Mängel, die Folge sind von Komponenten und/oder Produkten, die nicht von Vocare geliefert worden sind;
j. die Rede ist vom sogenannten “Veralterungs”-Effekt von Leds, möglicherweise können Leds während ihrer Lebensdauer weniger Lichtertrag geben, dadurch kann die Farbtemperatur von neuen Leds abweichen;
k. das Produkt chemischen Stoffen, Salzen, Säuren oder Gasen ausgesetzt worden ist.
15.11. Ein Mangel eines Produkt gibt dem Kunden nicht das Recht, die gesamte Bestellung, zu dem das Produkt gehört, zu verweigern oder zurückzuschicken.
15.12. Beanstandungen oder ein Berufen auf die Garantie setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.
15.13. Wenn der Kunde unberechtigterweise beanstandet hat oder sich unberechtigterweise auf die Garantie berufen hat, dann werden alle (Untersuchungs)kosten, die Vocare dafür aufgewendet hat, dem Kunden in Rechnung gestellt.
15.14. Im Allgemeinen kann LED-Beleuchtung mit einer Lufttemperatur zwischen -40 Grad Celsius und +40 Grad Celsius genutzt werden. Direktes Sonnenlicht auf eine Armatur kann viel höhere Temperaturen verursachen. Daher muss eine Außenbeleuchtung mit einer Schaltung versehen sein, um Überhitzung zu vermeiden. Zu denken ist an eine Astro Uhr oder einen Tageslichtsensor. Die Garantie entfällt, wenn der Kunde nachgelassen hat, Vorsorge­maß­nahmen gegen Überhitzung durch direktes Sonnenlicht zu treffen. Armaturen, die mit  einer Umgebungstemperatur höher als +40 Grad Celsius aufgestellt werden, fallen auch außerhalb der Garantie.

Artikel 16. Aussetzung und Auflösung
16.1. Vocare ist berechtigt, die Ausführung der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auszu­set­zen wenn:
a. Vocare bei der Ausführung der Vereinbarung einer gefährlichen Situation ausgesetzt wird oder ausgesetzt zu werden droht;
b. das Material, mit der sowie die Umstände, unter denen die Vereinbarung ausgeführt werden sollte, den daran vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen nicht genügen;
c. nach dem Abschluss der Vereinbarung Vocare gehört hat, dass Umstände einen triftigen Grund ergeben, zu fürchten, dass der Kunde den Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
16.2. Wenn Vocare die Ausführung der Vereinbarung aussetzt, dann werden alle bereits von Vocare im Rahmen der Vereinbarung aufgewendeten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
16.3. Vocare ist befugt, die Vereinbarung mittels einer schriftlichen Erklärung und ohne gerichtliches Einschreiten aufzulösen, wenn:
a. der Kunde den Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht oder nicht vollständig nachkommt;
b. sich Umstände ereignen, die derart sind, dass die Einhaltung der Vereinbarung unmöglich ist oder nach den Maßstäben der Angemessenheit und Fairness nicht länger gefordert werden kann beziehungsweise wenn sich sonst Umstände ereignen, die derart sind, dass eine unveränderte Instandhaltung der Vereinbarung in Redlichkeit nicht erwartet werden darf;
c. der Kunde Zahlungsaufschub beantragt oder diese dem Kunden wird gegeben, in dem Fall, dass der Kunde in Konkurs gegangen ist oder ein diesbezüglicher Antrag eingereicht wird, in dem Fall, dass der Kunde nicht im Stande ist, seine Schulden abzulösen, zur Beendigung oder zur Liquidation seines Unternehmens übergeht, unter Vormundschaft gestellt wird, oder in dem Fall, dass ein Verwalter ernennt wird.
16.4. Wenn Vocare zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie in keinerlei Weise zum Schadensersatz und dadurch irgendwie entstandenen Kosten gehalten.
16.5. Wenn Vocare die Vereinbarung in Übereinstimmung mit Artikel 16.3 auflöst, dann ist der Kunde für alle Schäden, die Vocare durch eine solche Auflösung erleidet, wie bereits gemachte Kosten und entgangener Gewinn, aber nicht beschränkt darauf, haftbar.

Artikel 17. Höhere Gewalt
17.1. Vocare ist nicht zum Nachkommen einer oder mehrerer Verpflichtungen unter der Vereinbarung oder zum Zahlen von Schadensersatz gehalten, wenn die Rede ist von höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt wird u.a. verstanden: noch abgesehen von dem, was diesbezüglich im Gesetz und Jurisprudenz verstanden wird, alle von außen kommende Ursachen, vorherzusehende oder nicht-vorherzusehende Ursachen, auf die Vocare keinen Einfluss ausüben kann, doch durch die Vocare nicht imstande ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Unter höherer Gewalt wird auf jeden Fall verstanden: Wettereinflüsse; Diebstahl; Strom- und Internetstörung; Überflutungen, Erdrutsche und übrige Naturkatastrophen; Terrorismus; Behinderungen durch Dritte, einschließlich die von Behörden; Behinderungen beim Transport; Streiks sowohl organisiert oder unorganisiert, Cyberkriminalität, Boycott, Unruhen, Kriege oder Kriegsgefahren; Verlust von Produkten oder Produktbeschädigungen beim Transport; das nicht oder nicht rechtzeitig Liefern von Produkten an Vocare durch ihre Lieferanten; Ex- und Importverbote oder Ex- und Importbehinderungen, Verzögerungen im Transport, Blockaden, Mängel an Rohstoffen oder an übrigen Sachen auf dem Markt, Epidemien oder Pandemie, Brände, Störungen und Unfälle im Unternehmen von Vocare oder ihren Lieferanten; das Verbrennen von Transportmitteln von Vo­care, ihrem Lieferanten oder einem eingeschalteten Transportunternehmen, das Auftreten von diesbezüglichen Störungen, deren Verwicklung in Unfälle; Maßnahmen von irgendeiner inländischen, ausländischen oder internationalen Behörde.
17.2. Unter höherer Gewalt muss ebenfalls verstanden werden: ein nicht-zurechenbarer Mangel eines Lieferanten von Vocare oder einer von Vocare eingeschalteten dritten partei, wie ein Transportunternehmen.
17.3. Vocare hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Einhaltung der Vereinbarung verhindert, erfolgt, nachdem Vocare ihrer Verpflichtung hätte nachkommen müssen.
17.4. Während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt anhält, kann Vocare die Verpflich­tun­gen aufgrund der Vereinbarung aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate andauert, dann ist jeder der Parteien berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen, ohne Verpflichtung zum Schadensersatz an die andere Partei.
17.5. Soweit Vocare zum Zeitpunkt des Eintretens höherer Gewalt ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung inzwischen teilweise nachgekommen ist oder diese nachkommen können wird, und dem nachgekommenen beziehungsweise nachzukommenden Teil selbstständig ein Wert zukommt, ist Vocare berechtigt, bereits nachgekommenen beziehungsweise nachzukommenden Teil einzeln in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist gehalten, diese Rechnung zu zahlen, als wäre von einer getrennten Vereinbarung die Rede.

Artikel 18. Haftung und Verjährung
18.1. Vocare kann nicht zu irgendeinem Schadensersatz gehalten werden, der eine direkte oder indirekte Folge ist von:
a. einem Ereignis, das im Grunde außerhalb ihrer Macht liegt und somit nicht ihrem Tun und/oder Lassen zugeschrieben werden kann, wie u.a. in Artikel 17 dieser allgemei­nen Geschäftsbedingungen beschrieben;
b. irgendeine Handlung oder Nachlässigkeit des Kunden, dessen Mitarbeiter, beziehungsweise anderer Personen, die vom oder wegen des Kunden beschäftigt worden sind.
18.2. Vocare haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, die entstehen, wenn Vocare von den oder im Namen des Kunden vorgelegten unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
18.3. Wenn der Standort nicht über die Eigenschaften verfügt, die der Kunde Vocare mitgeteilt hat, dann ist der Kunde für alle Schäden, die Vocare dadurch erleidet, haftbar.
18.4. Vocare haftet nicht für welche Schäden auch immer, die durch falsche oder unsach­gemäße Nutzung des Gelieferten, durch Nutzung des Gelieferten im Widerspruch zur Bedienungs­an­leitung oder den Benutzerinstruktionen oder durch falsche oder nicht richtige Wartung des Gelieferten entstanden sind.
18.5. Vocare haftet nicht für Schäden, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen am (an)gelieferten durchgeführt haben.
18.6. In keinem Fall haftet Vocare für Schäden, die entstanden oder verursacht sind, indem das (an)gelieferte für einen anderen Zweck, als für das (an)gelieferte bestimmt ist, genutzt worden ist.
18.7. Wenn Vocare sich ihrer Meinung nach gezwungen sieht, Maßnahmen zu treffen beziehungsweise mitzuarbeiten an vom Produzenten initiierte Rückrufaktionen zwecks Vermeidung von (weiteren) Schäden infolge von Ansprüchen von Abnehmern aufgrund eines Mangels an gelieferten Produkten, verpflichtet sich der Kunde, an solchen Maßnahmen mitzuarbeiten. Vocare kann niemals für die Schäden, die der Kunde durch initiierte Rückrufaktionen erleidet, haften.
18.8. Vocare ist in gar keiner Weise verantwortlich für gefährliche Situationen und Unfälle mit oder durch die Nutzung des Produktes. Vocare haftet nicht für Schaden, wie Körper­schäden, Tod, materielle Schäden oder Schäden an Dritten, infolge der Nutzung des Pro­duktes. Die Nutzung des Produktes ist vollständig auf eigenes Risiko.
18.9. Vocare Ledlight haftet nicht für Schäden infolge von Cyberkriminalität.
18.10. Vocare ist niemals zur Zahlung von Schadensersatz als Folg von Folgeschäden ge­halten. Als Folgeschäden wird auf jeden Fall betrachtet: entgangener Umsatz, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Produktionsschäden, Betriebsschäden, Betriebsstörung, Stagnationsschäden, Verzögerungsschaden, Reputationsschaden, Umweltschäden, auferlegte Bußgelder oder übrige (behördliche) Sanktionen und indirekte Schaden, unabhängig von ihrem Ursprung.
18.11. Wenn Vocare für irgendeinen Schaden haften sollte, dann ist die Haftung von Vocare auf den Betrag der vom Versicherer von Vocare gezahlten Auszahlung begrenzt. Wenn der Versicherer in irgendeinem Fall nicht zur Auszahlung schreitet oder der Schaden nicht von der Versicherung abgedeckt wird, dann ist die Haftung von Vocare zum Rechnungsbetrag, zumindest zu dem Teil der Vereinbarung, auf die sich die Haftung bezieht, begrenzt.
18.12. Der Kunde schützt Vocare vor Forderungen, die Dritte gegen Vocare in Bezug auf Vorfälle, Handlungen oder Nachlässigkeiten, für die Vocare infolge des vorhergehenden nicht haftet, erheben. Der Kunde ist gehalten, Vocare auf deren erste Aufforderung hin für alle Kosten, Schäden und Zinsen, die für Vocare als direkte oder indirekte Folge einer von einem Dritten gegen sie erhobene, in diesem Absatz gemeinte Forderung entstehen sollten, zu ent­schä­digen.
18.13. Forderungsrechte und andere Befugnisse des Kunden aus welchem Grund auch gegenüber Vocare entfallen auf jeden Fall nach Ablauf eines Jahres, von dem Moment an, in dem sich etwas ereignet, durch das der Kunde diese Rechte und/oder Befugnisse Vocare gegenüber anwenden kann.
18.14. Wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder seinen aus dem Gesetz resultierenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich genügt oder Vocare gegenüber unrechtmäßig handelt, dann muss der Kunde alle Schäden, die Vocare dadurch erleidet oder erlitten hat, ersetzen

Artikel 19. Geheimhaltung
19.1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus anderer Quelle erworben haben, verpflich­tet. Die Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mit­ge­­teilt worden ist oder wenn dies aus der Art der Informationen resultiert. Die Partei, die ver­trauliche Informationen erhält, wird diese nur für den Zweck, für den diese mitgeteilt sind, nutzen.
19.2. Wenn Vocare aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines gerichtlichen Urteils gehalten ist, vertrauliche Informationen einem vom Gesetz oder vom befugten Richter be­nann­ten Dritten ebenfalls zu erteilen, und Vocare sich in der Sache nicht auf ein gesetzliches beziehungsweise vom befugten Richter anerkanntes oder erlaubtes Recht auf Nachsicht  beru­fen kann, dann ist Vocare nicht zum Schadensersatz oder zur Entschädigung gehalten und ist der Kunde nicht berechtigt zur Auflösung der Vereinbarung aufgrund irgendeines dadurch entstandenen Schadens.

Artikel 20. Geistige Eigentumsrechte
20.1. Das Urheberrecht sowie alle übrigen Rechte bezüglich geistigen Eigentums hinsichtlich sowohl vorläufigen als endgültigen (Entwürfen von) Text(en), Abbildungen, Arbeitszeichnun­gen und Detailzeichnungen, Skizzen Modellen, Konzepten, digitalen Informationen, Ent­würfen, Empfehlungen, Dokumenten usw., die Vocare im Rahmen der Vereinbarung hat ange­fertigt oder zur Verfügung gestellt hat, bleiben bei Vocare oder bei ihrem/ihren Lizenz­geber(n).
20.2. Vocare behält sich das Recht vor, die für den Kunde ausgeführte Arbeit für ihre eigene Werbung zu nutzen und diese Arbeit auf ihrer Website zu publizieren.

Artikel 21. Personenbezogenen Daten
21.1. Vocare verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der niederländi­schen Datenschutzverordnung (Algemene Verordening Gegevensbescherming, Kürzel AVG). Für mehr Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Vocare kann der Kunde die Erklärung von Vocare zum Datenschutz einsehen, siehe https://www.vocare-ledlight.com/Datenschutzerklaerung.

Artikel 22. Anzuwendendes Recht und befugte Richter
22.1. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf jede Vereinbarung zwischen Parteien und auf jede übrige Rechtshandlung zwischen Parteien ist das niederländische Recht anzuwen­den, auch wenn eine Verpflichtung völlig oder teilweise außerhalb der Niederlande ausge­führt wird oder wenn der Kunde außerhalb der Niederlande niedergelassen ist. Die Anwen­dung des Wiener Kaufvertrags wird ausgeschlossen.
22.2. Alle Streitigkeiten bezüglich Vereinbarungen zwischen Parteien werden exklusiv dem be­fugten Richter im Gerichtsbezirk (arrondissement), in dem Vocare ansässig ist, vorgelegt.

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